schuldrecht besonderer teil iii geschaftsfuhrung
Bradley Bergnaum
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chen Verpflichtungen bestehen. 4. Notwendigkeit oder Interesse des Geschäftsherrn Die Geschäftsführung ist entweder notwendig (z.B. um Schaden abzuwenden) oder im Interesse des Geschäftsherrn, z.B. bei einer unerwarteten Notlage. 5. Kein M